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Artikel 3 Grundgesetz

Artikel 3 – Was steht drin?

In Artikel 3 geht es um die Gleichbehandlung und Gleichberechtigung aller Menschen. Bisher definiert der Artikel hier die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Zudem darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Verschiedene queere Bürgerrechtsorganisationen fordern seit längerem die Ergänzung des Artikels 3 um das Merkmal der sexuellen Identität. 

Der Hintergrund

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es kann nur mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat geändert werden. Die Ergänzung des Artikels 3 scheitert bisher am Widerstand der Unionsfraktion. Der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) bemüht sich seit Jahren, die Unionfraktion von der Notwendigkeit der Grundgesetzänderung zu überzeugen. Auch gibt es die Initiative artikeldrei, die die Ergänzung der Verfassung unterstützt. Der besondere Schutz von Trans und Intermenschen ist nicht mehr nötig, da diese bereits durch das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts geschützt sind. 

Einige Länderparlamente haben den Schutz der sexuellen Identität beziehungsweise sexuellen Orientierung bereits in ihre Landesverfassung aufgenommen wie Sachsen Anhalt. Mittlerweile betrifft dies die Hälfte der Bundesländer.

International sind uns beispielsweise Österreich, Schweden und Kosovo voraus. Diese Länder schützen ihre Bürger:innen vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.

Artikel 3: Unterstützer:innen

Die Änderung des Artikel des 3 wird von der SPD, den Grünen und der Linken sowie Teilen der CDU unterstützt. Auch die FDP unterstütze bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf. 

Viele gesellschaftliche Gruppen unterstützen das Vorhaben. Hier sind in erster Linie queere Bürgerrechtsgruppierungen zu nennen, aber auch beispielsweise die Türkische Gemeinde Deutschland. 

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